Die Frage, die sich wahrscheinlich jeder Student schon mal gestellt hat- oder in kommender Zeit noch stellen wird: Was muss ich beachten, wenn ich nicht nur einen Nebenjob habe, um mich über Wasser zu halten? Um nicht nur die Miete und sonstige anfallende Kosten finanzieren zu können, sondern auch, um in seiner Freizeit noch ein wenig Spaß haben zu dürfen, muss man arbeiten gehen. Klar, denn wie soll man auch sonst an Geld kommen? Doch meist reicht selbst ein Nebenjob nicht aus, um sich auch mal was „gönnen“ zu können- feiern gehen, neue Kleidung kaufen oder mal auswärts essen gehen.
Aber worauf muss man denn überhaupt achten, wenn man mehreren Jobs parallel nachgeht? Durch die vielen verschiedenen Ausgangssituationen unterschiedlicher Möglichkeiten ergeben sich, natürlich, auch viele verschiedene Bedingungen, die beachtet werden müssen. Um ein wenig Überblick in dieses Gewirr zu bringen, versuchen wir dir mit diesem Artikel weiterzuhelfen. Also pass auf und sei gespannt!
Der erste Punkt ist zunächst, dass du in jedem Fall deinen Arbeitgebern Bescheid geben musst, dass du noch einer jeweilig anderen Tätigkeit nachgehst, damit dich dieser unter den richtigen Bedingungen anmelden kann. Um einen Anfangspunkt bei den verschiedenen anfallenden Beiträgen machen zu können, unterscheidet man zunächst zwischen Studenten, die noch familienversichert sind und denen, die bei einer studentischen Krankenversicherung angemeldet sind. Diese Zuteilung kann nicht wirklich freiwillig entschieden werden, da sich die Zuteilung aus der Art deiner Beschäftigung zusammensetzt.
Familienversicherung und studentische Krankenversicherung
Als Student kannst du familienversichert sein, solange du nicht über 25 Jahre alt bist und du regelmäßig nicht mehr als 450€ pro Monat verdienst.
Du wirst in die studentische Krankenversicherung eingeteilt, wenn du eben mehr als 450€ monatlich verdienst. Dafür bieten alle Krankenkassen eine studentische Krankenversicherung, bei dem der Beitrag bei einheitlichen 66,33€ monatlich liegt, plus eventuelle kassenindividuelle Zusatzbeiträge beträgt. Außerdem musst du gegebenenfalls noch für einen Beitrag zur Pflegeversicherung aufkommen.
Des Weiteren gilt bei dieser Krankenversicherung, dass du einer Arbeitsgrenze von maximal 20 Stunden pro Woche nachgehst. Wer mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, gehört nicht mehr dieser Versicherung an und muss 7,3% seines Einkommens in die „normale“ Krankenversicherung zahlen. Du kannst also zwei Jobs haben, darfst jedoch nicht mehr arbeiten als die genannte Arbeitsgrenze. Eine Ausnahme: Wer zur vorlesungsfreien Zeit, am Wochenende oder in der Nacht arbeitet, fällt aus dieser Regelung raus und darf auch über die 20 Stunden kommen.
Du hast generell die Möglichkeit einem Minijob und einem „normalen“ Job nachzugehen, bei dem du mehr als die 450€ verdienst und somit, so oder so, Rentenbeiträge zahlen musst. Beim Minijob kannst du zudem selbstständig entscheiden, ob du die 3,7% des Einkommens in die Rentenversicherung einzahlst oder du dich von der Versicherungspflicht befreist. Dies kannst du im Übrigen mit einem formlosen Antrag machen.
Kurz und knackig zusammengefasst:
Bis 450€
- Familienversicherung
- Keine Zahlung von irgendwelchen Beiträgen
Mehr als 450€
- Jeden Monat wird ein gewisser Rentenbeitrag vom Gehalt abgezogen
- Studentische Krankenversicherung muss selbstständig abgeschlossen werden, die Familienversicherung gilt nicht mehr
- Bis zu einem Freibetrag von 8652€ kann man gezahlten Rentenbeiträge durch die Steuererklärung Ende des Jahres zurückbekommen
- Wer mehr als 20 Std. pro Woche arbeitet, zählt nicht mehr als „ordentlicher Student“, somit fallen die Vergünstigungen bei der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung weg
- AUSNAHME: Wenn man nachts oder am Wochenende arbeitet, da diese Zeiten außerhalb der Vorlesungszeit liegen
In den Semesterferien
- Studenten zahlen dann keine Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung, egal wie viel man arbeitet
- Ab einem Monatseinkommen von 400€ fallen jedoch Rentenbeiträge an
- Wenn der Ferienjob von vornherein auf 50 Arbeitstage begrenzt ist, handelt es sich um eine sogenannte kurzfristige Beschäftigung, die wiederum sozialversicherungsfrei ist