Heiligabend und Silvester – Arbeiten oder nicht?

Die Zeit zwischen den Jahren gilt traditionell als ruhige, beschauliche Zeit, in der nur arbeitet, wer Notdienst hat. Beschäftigte müssen aber eigentlich an jedem Werktag Arbeiten, sofern sie keinen Urlaub oder Freischicht haben oder ein Feiertag ist.

Die beiden Weihnachtsfeiertage am 25. und 26. Dezember sind zwar gesetzliche Feiertage. Gleiches gilt für den Neujahrstag, den 1. Januar. Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage. Also besteht – wenn diese Tage nicht gerade auf ein Wochenende fallen – grundsätzlich Arbeitspflicht. Frei hat dann nur, wer Urlaub erhält. Es reicht auch nicht, lediglich einen halben Tag Urlaub zu nehmen.

Manche Tarifverträge sehen allerdings vor, dass für Heiligabend und Silvester Arbeitsbefreiung geregelt wird oder nur ein halber Arbeitstag nötig ist. So endet beispielsweise in der Metallindustrie Nordrhein-Westfalen die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit um 13.00 Uhr. Zusätzlich existieren vielfach betriebliche oder vertragliche Regelungen, die für diese Tage ganz oder teilweise Freizeit verschaffen. Beschäftigte sollten sich daher rechtzeitig erkundigen.

Urlaub zwischen den Jahren

Für die Tage zwischen den Jahren, also zwischen Weihnachten und Neujahr gilt: Zu Hause bleiben darf nur, wer Urlaub hat. Durch die jetzige Corona-Lage sollen viele Betriebe allerdings Betriebsferien durchsetzen oder ein großzügiges Home-Office-Angebot bereitstellen. In manchen Betrieben war es bereits vorher normal Betriebsferien in diesem Zeitraum zu haben, sodass die gesamte Belegschaft frei hat. Ist das nicht der Fall: Frühzeitig planen und sich mit den Arbeitskollegen absprechen, wenn man Urlaub haben will.

Wie lange dürfen Betriebsferien sein?

Betriebsferien dürfen auf keinen Fall den gesamten Jahresurlaub der Beschäftigten umfassen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ungefähr 60 Prozent des Jahresurlaubs der Beschäftigten für die Dauer der Betriebsferien als angemessen gelten. Im Einzelfall ist dies jedoch weiterhin gerichtlich zu klären. Wichtig ist dabei: Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der Betriebsferien ein Mitspracherecht, um deren Dauer für alle Beschäftigten verträglich zu gestalten.

Urlaub kann gerichtlich durchgesetzt werden

Wenn der Arbeitgeber beantragten Urlaub verweigert, man aber trotzdem aus wichtigen Gründen freie Tage haben will, muss man nicht sofort aufgeben: Beschäftigte sollten sich zunächst mit den Arbeitskolleginnen und -kollegen absprechen, die Urlaub erhalten haben. Vielleicht ist ein Tausch möglich. Dazu ist aber selbstverständlich auch die Zustimmung des für die Urlaubsgewährung zuständigen Vorgesetzten erforderlich. Unter manchen Voraussetzungen muss der Arbeitgeber sogar einer Freistellung zusagen.

Klappt es nicht den Urlaub zu ertauschen, bleibt die Möglichkeit, sich an den Betriebsrat oder die Gewerkschaft zu wenden, sofern dies nicht besteht, gibt es die letzte Möglichkeit den Urlaubswunsch gerichtlich durchzusetzen. Man sollte aber nicht bis zum letzten Tag mit einer gerichtlichen Klärung warten. Auch Beschäftigte des Arbeitsgerichts möchten Urlaub machen!