Arbeitskleidung im Praktikum – wann wird sie gebraucht und was gibt es zu beachten

Arbeitskleidung erfüllt mehrere Zwecke: Sie kennzeichnet die Zugehörigkeit zu einem Berufsstand, einer Unternehmensposition oder einer Branche, dient der Identifizierung mit dem jeweiligen Unternehmen, ist gelegentlich auch Werbeträger und schützt zuverlässig in berufsbedingten Gefahrensituationen. Sobald Änderungen an einer berufstypischen Bekleidung erfolgen, sind Verwunderung und Ärger groß – zuletzt geschehen, als sich kürzlich ein Klinikkonzern in Deutschland dazu entschied, die klassischen weißen Arztkittel durch den sogenannten Kasack mit kurzen Ärmeln zu ersetzen. Arbeitskleidung trägt also auch zur Identifikation mit einem Beruf bei und nimmt Einfluss auf Motivation und Selbstbild bei der Arbeit. Aber ist sie auch für Praktikanten verpflichtend?

Formen der Arbeitskleidung

Praktikanten zählen während ihres Praktikums ebenso zur Belegschaft wie Azubis und Angestellte – für sie gelten also grundsätzlich dieselben Regeln. Betroffen davon sind auch die Kleidungsvorschriften, die jedes Unternehmen individuell regelt und die ggf. Bestandteil des Praktikumsvertrages sind. Zu unterscheiden sind dabei grundsätzlich vier Ausprägungen der Arbeitskleidung.

Arbeitskleidung im engeren Sinne ist Kleidung, die ein Angestellter (oder Praktikant) zur Schonung seiner eigenen Kleidung über oder anstatt seiner normalen Kleidung trägt. Ein Beispiel dafür sind Kittel. Sofern nicht tariflich vereinbart, ist das Tragen von Arbeitskleidung eine individuelle Entscheidung des Arbeitnehmers bzw. Praktikanten, die selbst finanziert werden muss.

Ebenfalls eine grundsätzlich individuelle Entscheidung ist das Tragen von Berufskleidung, also berufstypischer Bekleidung wie beispielsweise Konditorenkleidung oder Schornsteinfeger-Kleidung. Sobald der Arbeitgeber das Tragen von Berufskleidung verbindlich vorschreibt, handelt es sich um Dienstkleidung. Dienstkleidung wie beispielsweise Arbeitsjacken und Hosen mit dem Firmenlogo dient u.a. einem einheitlichen Erscheinungsbild der Arbeitnehmer, kann nicht frei gewählt werden, ist auch Werbeträger und wird in der Regel (mit einigen Ausnahmen) vom Arbeitgeber gestellt.

Eindeutig ist die Regelung im Hinblick auf Schutzkleidung: In einigen Berufen und für bestimmte Tätigkeiten ist auf Grundlage des Arbeitsschutzes eine bestimmte Schutzkleidung erforderlich, um die eine Arbeit sachgemäß erledigen zu können. Sicherheitshelm und -schuhe zählen ebenso dazu wie beispielsweise Schutzbrillen für Schweißer oder Laborhandschuhe und Schutzanzüge. Die Schutzkleidung ist zwingende Voraussetzung zur Ausübung der Arbeit und muss unabhängig von der Art und Dauer der Beschäftigung vom Unternehmen gestellt werden.

Arbeitskleidung selbst kaufen – aber wo?

Ein Praktikum erstreckt sich in der Regel über einen eher kurzen Zeitraum, was die Frage aufwirft: Lohnt sich die Anschaffung von Arbeitskleidung überhaupt? In einigen Fällen ist es sicher möglich, Arbeitskleidung für kurze Zeit in einem Fachgeschäft vor Ort auszuleihen. Muss eine entsprechende Ausstattung tatsächlich gekauft werden, lohnt sich ein Preisvergleich verschiedener Anbieter. Neben stationären Fachgeschäften gibt es mittlerweile auch Fachhändler mit Onlineshop wie beispielsweise Engelbert Strauss, die ein mindestens so großes Sortiment wie der stationäre Handel bieten – und oftmals ein attraktives Preis-Leistungs-Verhältnis.

Welche Arbeitskleidung muss vom Arbeitgeber gestellt werden?

Grundsätzlich vom Arbeitgeber gestellt werden muss Schutzkleidung, die arbeitsrechtlich vorgeschrieben ist. Insbesondere im Handwerk gibt es immer wieder Unternehmen, die ihren Praktikanten z.B. die Stellung von Arbeitsschuhen verweigern – schlimmstenfalls ein Indiz dafür, dass das Unternehmen auch andere gesetzliche Vorschriften unter Umständen nicht ganz so genau beachtet. Nach aktueller Gesetzeslage kann die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers allerdings nicht vertraglich aufgehoben werden – Schutzhelm, Sicherheitsschuhe, Laborhandschuhe, Schutzbrillen u.ä. müssen in jedem Fall während der Arbeit zur Verfügung gestellt werden.

Bei Dienstkleidung wie beispielsweise Anzügen, Shirts und Blazern bzw. Sakkos mit Firmenlogo ist es möglich, dass Arbeitnehmer (und ggf. auch Praktikanten) sich anteilig an den Anschaffungskosten beteiligen müssen. Voraussetzung dafür ist, dass die entsprechende Kleidung auch in der Freizeit sinnvoll tragen kann, die Kostenbelastung nicht unverhältnismäßig hoch ausfällt und nicht anderweitige Vereinbarungen (z.B. Tarifvertrag) dagegen sprechen. Andernfalls ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Dienstkleidung zu stellen.

Kommentare

  1. Vielen Dank für euren Beitrag. Was wir immer wieder hören ist, dass die Arbeitnehme Arbeitsschuhe selbst kaufen sollen und dafür einen Gutschein bekommen. Jedoch ist es dann wohl auch oft so, dass es nur 30-40 Euro sind und dafür bekommt man leider nicht immer ein gutes Modell… Hattet ihr das auch schon öfters mitbekommen?

    Viele Grüße
    Max